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Definition for high qualified person according to the new imigration law
Posted on 01/07/2004 1:51 pm
Definition for high qualified person according to the new imigration law
Hi,
I cann't find definition what does high qualified mean?
Is there anywhere?
cheers,
toto
toto
Member since 01/07/2004
Posted on 01/07/2004 3:39 pm
Re: Definition for high qualified person according to the new imigration law
Hi Detlef,
Can you answer this question, who are High Qualified.
Is it enough to have a salary more than 80K. And is it important to have a Unlimited contract with this salary or will I get PR even if I have one year Contract.
regards!
mailsuji
Member since 26/05/2004
Posted on 01/07/2004 3:52 pm
Re: Definition for high qualified person
Wer fällt unter Hochqualifizierte:
Hi
these are the definitions:
1.Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Regards
YO
Regards
YO
YO1
Member since 17/11/2003
Posted on 01/07/2004 4:05 pm
Re: Definition for high qualified person according to the new imigration law
wait to see VwV for ZuwG
DvD
Member since 30/11/2004
Posted on 01/07/2004 4:59 pm
Re: Definition for high qualified person according to the new imigration law
"wait to see VwV for ZuwG"
Does anyone have any idea when "VwV for ZuwG" will be available ? Do they normally publish it with the law ? or do they publish it when they see problems in the law during the practice of it in real life? (which means then after Jan 2005)
any ideas ?
Lacrima
lacrima
Member since 14/11/2003
Posted on 01/07/2004 6:46 pm
Re: Definition for high qualified person according to the new imigration law
Hi all,
http://www.asyl.ne...erungsgesetz_5219.pdf
Das da ist Gesetzentwurf von 17.06.2004. Es sollte aber ohne Änderungen zugestimmt werden.
Die Definition für "Hoch qualifiziert" steht unter Artikel 1, Kapitel 2, Abschnitt 4, § 19, (2). Kurz gesagt - Seite 21 ![]()
Es lautet:
"(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind <b>insbesondere</b> ..."
Das Wort "<b>insbesondere</b>" gibt mir einbisschen Hoffnung. Ich (und meine deutsche Kollegen auch) verstehen das, dass alle die drunter stehen, sind auf jedem Fall "Hoch qualifiziert", aber das ist erweiterbar. Es könnten noch andere sein.
jumbo
Member since 25/06/2004
Posted on 02/07/2004 6:13 pm
Re: Definition for high qualified person according to the new imigration law
"Insbesondere" starts the definition for the minimum requirements of high qualified personnel.
High qualified personnel must therefore have at least an annual income of at the moment about 83.700 .
Of course this is only the minimum requirement.
If you earn for instance 99.000 you shall of course also get a chance.
cardholder
Member since 27/06/2004
Posted on 02/07/2004 6:30 pm
Re: Definition for high qualified person according to the new imigration law
an cardholder
Hi,
so war es nicht gemeint
,
sondern, dass ausser die 3 Definitionen für "hoch qualifiziert", kann man noch zusätzliche Definitionen hinzufügen. Z.B., dass GC Inhaber auch wie "hoch qualifiziert" sind, egal ob die mehr oder weniger als 83700 Euro verdienen. Wenn nicht so wäre, dann brauchte man das Wort "insbesondere" gar nicht hinzuzufügen.
Es wäre genug: "(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind:"
Dieses "insbesondere" lässt praktisch ein Hintertür. ( ich hoffe es zumindest
)
Gruss
jumbo
Member since 25/06/2004
Posted on 03/07/2004 10:33 am
Re: Definition for high qualified person according to the new imigration law
@cardholder
Also, ich habe unbefristeten Arbeitsvertrag. Deswegen darf ich ja weiter träumen
.
Zugegeben - es hat sich fast nichts geändert, aber doch nur "fast". Nach dem alten (heutigen) Gesetz dürfte man nach 5 Jahren unbefristete Arbeitsgenehmigung (und dann auch unbefristete Aufenthaltsgenehmigung) bekommen:
"SGB III § 286 Arbeitsberechtigung
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer
eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten
1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist."
Das Problem für GCs war (2) Nr.2 und Nr.3:
"2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.",
weil in IT-ArGV ganz oben steht: "Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und des § 292 Abs. 2 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:"
Also das bedeutet, dass man die 5 "gc" Jahren nicht mitrechnen wird. In neuen Gesetzt aber existiert §288 nicht mehr.
Natürlich kann man sich streiten, ob GCs sofort eine Niederlassung bekommen können. Aber das ist schon in vielen Foren diskutiert worden.
Aber nehmen wir mal den schlimmsten Fall an - man bekommt keine Niederlassung. Nach dem neuen Gesetz wird man dem GC-Inhaber 4 Jahre erkennen. Also man braucht "nur" ein neues Arbeitserlaubnis (befristet versteht sich), und nach einem Jahr hat er die nötige 5 Jahren für die Niederlassung.
Du wirst sagen: "Es ist gar nicht so leicht neues Arbeitserlaubnis zu bekommen". Da hast du ja Recht - aber es ist nicht unmöglich
. Ausserdem muss man noch dazu sagen, dass wenn man neues Arbeitserlabnis beantragt (bei der gleichen Firma, wo er zuletzt und mindestens ein Jahr lang gearbeitet habe), gibt es kein Grund dieses zu verweigern!
Gruss,
Jumbo
jumbo
Member since 25/06/2004
Posted on 03/07/2004 10:52 am
Re: Definition for high qualified person according to the new imigration law
Fischer: Zuwanderung ist Wettbewerbsvorteil
Bundestag, 01. Jul 2004.
Joschka Fischer has stated:
"Neue Möglichkeiten für qualifizierte Ausländer - das sei der Vorteil des Zuwanderungsgesetzes, sagt Außenminister Fischer. Er appellierte an deutsche Unternehmen, dessen Umsetzung mit zu unterstützen."
(http://www.netzeit...spolitik/294050.html)
What was that all about? Aren't we talking about high-qualified people here? I fell dizzy now...
mobilink.
mobilink
Member since 19/06/2004
Posted on 03/07/2004 11:09 am
Re: Definition for high qualified person
Hi Jumbo,
just to explain why your old message appears as a new one. I edited it to shorten the link and every time I edit a message, it comes with the new date.
I did it, because our system has a mistake in wrapping the text, if it is a very long one, we have a design problem.
Regarding the definition for high qualified person, I think it really does not matter so much for GCs.
The big difference between highly qualified persons (who ever this will be) and other, qualified persons will be, that the first categorie can apply for a 'Niederlassungserlaubnis', which is unlimited, at the beginning of their time in Germany, and the other, like a 'normal GC' can do so after 5 years. So there is no problem for GCs, as long as they are employed, because they have been here already 5 years, when their working permission runs out.
Have a nice weelend
Detlef
hellfeld
Member since 17/10/2003

