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Help!! Spouse WORK PERMIT

Message
Author
 

Posted on 29.03.2004 10:58

Help!! Spouse WORK PERMIT

Hello everyone,

I am a green card holer, and have already worked here for 2 and a half years here. My wife came together with me in september 2001.

This morning we went to Ausländerbehörde and wanted to change my wife visa with work PERMIT. But the guy seems to know nothing about the green card regulations.
When I showed him the document from frequently asked questions in Trust 7. He said nothing is corrent.


Could someone be some kind to instruct mw to get some more formal document regarding the spouse work permit?
I have tried internet, but I found nothing.


Thank you very much for your help.

Stefan

stefan_glocke

Member since 01.03.2004

 

Posted on 29.03.2004 11:42

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT

Hi Stefan,

you should contact the ZAV team in Bonn, if you need some official help...

http://www.trust7....in_germany/links/help

Please keep us informed what happened.

Good luck
Detlef

hellfeld

Member since 17.10.2003

 

Posted on 29.03.2004 13:22

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT

Hi, Detlef,

Thank you very much for your reply.

I will call ZAV tomorow morning, and I will let you know the result when I have got it.

Stefan

stefan_glocke

Member since 01.03.2004

 

Posted on 29.03.2004 15:05

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT

Hello Stefan,

I have contacted ZAv earlier for the similar problem and the reply from ZAV is pasted as below,

Hope this helps you.

Regds,

KB
------------------

Dear Sir,

Thank you your inquiry.

You may find the legal sources concerning your inquiry in the Sozialgesetzbuch
(SGB III), Ausländergesetz (AuslG) and in the Arbeitsgenehmigungsverordnung
(ArGV).

After one year residence in Germany the spouse of a Green Card holder can apply
for a work permit. Relevant is the date when the residence permit was issued or
for those who got married afterwards in Germany the date of marriage. The local
labour office (Arbeitsamt) will then prove if there is a German or EU-citizen
for the concrete position. This labour market check may last up to six weeks.
This work permit is only valid for the position it was originally applied for.
The employer needs to fill out the "Antrag auf Arbeitserlaubnis" (application on
work permtit) and send it to the local employment office.

After two years of living in Germany the spouse may apply for the
"Arbeitsberechtigung", which stands for an unlimited and not employer related
work permit, at the local labour office. The labour office must issue this work
permit to the applicant any time that the conditions according to §19 (1)
Ausländergesetz are given (independent residence). Legal sources: §19 (1)
Ausländergesetz , § 284 Sozialgesetzbuch III Arbeitsberechtigung (1) Satz 2; § 2
ArGV Arbeitsberechtigung (2) Satz 1 und 2).

Sincerely

ZAV IT-Sonderteam
Central Placement Office (ZAV)
53107 Bonn
Germany
Phone: +49 228 713 1212
Fax: +49 228 713 270 1207
Email: Bonn-ZAV.IT-Experts@arbeitsamt.de

KB

Member since 22.03.2004

 

Posted on 29.03.2004 16:45

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT

Is funny to read the reply from ZAV (I mean the law).

After 2 years your spouse is elligible to apply for Arbeitberechtigung .

"Arbeitberechtigung" allow you to apply for PR after 5 years.!

GC - no way, so therefore treat your spouse as like VIP hahaha .... Reverse engineering


DD

sengkiang

Member since 27.11.2003

 

Posted on 29.03.2004 17:45

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT

S 13 AL 297/03

SOZIALGERICHT NORNBERG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Frau xxxxxxxxxxx

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: xxxxxxxxxxxxxxxx
- Az. : xxxxxxxxxx

g e g e n

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg,
vertreten durch den Direktor des Arbeitsamts Nürnberg,
Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg
- Az. : 98.6-ArG 5751 - K 259

Beklagte

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung in Nürnberg am 15. Oktober 2003 durch die Richterin am Sozialgericht xxxxxxxx als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter xxxxxxxxx und xxxxxxxxx für Recht erkannt:

1. Der Bescheid des Arbeitsamtes Nürnberg vom 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

T a t b e s t a n d

Streitig ist die Erteilung einer Arbeitsberechtigung.
Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 05.11.2000 in das Bundesgebiet ein und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 05.09.2005. Laut Eintrag in ihrer Arbeitserlaubnis erlischt die Aufenthaltsgenehmigung mit Beendigung der Beschäftigung des Ehemannes als IT-Spezialist bei der Firma xxxxxxxxx in Nürnberg. Darüber hinaus enthält die Aufenthaltserlaubnis die Auflage, daß eine selbständige Tätigkeit bzw. eine vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet wäre.

Mit Bescheid vom 23.01.2003 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Arbeitsberechtigung ab, weil die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Ausländergesetz habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 14.02.2003 Widerspruch ein. Sie verwies auf ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebens Merkblatt für ausländische Arbeitskräfte, die im Besitz der “Green-Card“ sind. In diesem Merkblatt ist ausgeführt, daß nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland der Ehepartner des Green Card-Inhabers einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung habe. Mit Schreiben vom 24.02.2003 fragte die Beklagte daraufhin bei der Stadt Nürnberg an, ob die Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, was von der Stadt Nürnberg mit Schreiben vom 28.02.2003 zunächst bejaht wurde. Auf eine weitere Anfrage wurde dann mitgeteilt, daß der derzeitige Aufenthaltszweck der Klägerin weiterhin die Eheführung sei, so daß die Auflage in der Aufenthaltsgenehmigung “erlischt mit Beendigung der Beschäftigung des Ehemanns als IT-Spezialist bei der Firma xxxxxxxxx weiterhin gültig ist. Das eigenständige Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz käme ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht.

Mit Bescheid vom 21.03.2003 wurde daraufhin der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 15.04.2003 erhobenen Klage. Sie beantragt, den Bescheid vom 23.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die zulässige Klage ist begründet.

Zu Unrecht hat die Beklagte durch Bescheid vom 23.0l.2003 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2003 die Erteilung einer Arbeitsberechtigung abgelehnt.

Nach § 2 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung ist dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers die Arbeitsberechtigung nach Abs. 1 des § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen. § 19 Abs. 1 Ausländergesetz bestimmt, daß die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelich Lebensgemeinschaft als eigenständiges von dem in § 17 Abs. 2 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und wenn der Ausländer bis zum Eintritt der Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war. Unstreitig lebt die Klägerin seit
05.11.2000 mit ihrem Ehemann zusammen in der Bundesrepublik. Deutschland. Demzufolge besteht ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits über zwei Jahre und in ehelicher Gemeinschaft. Außerdem besitzt sie seit Einreise in das Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis. Demzufolge erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen d § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Ausländergesetz.

Eine Arbeitsberechtigung ist jedoch nicht nur zu erteilen, wenn die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Antrag und seinem Ehegatten aufgelöst ist, was ausländerrechtlich für das Entstehen der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich wäre, sondern gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung auch dann, wenn die eh Lebensgemeinschaft oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht. Demzufolge ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte trotz des eindeutigen Wortlauts der Arbeitsgenehmigungsverordnung die Erteilung der Arbeitsberechtigung abgelehnt hat. Wenngleich die Stadt Nürnberg mitgeteilt hat, daß ein eigen ständiges Aufenthaltsrecht ausländerrechtlich erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommt, sieht § 2 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung gerade vor, daß im Falle des Erwerbs eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten die Arbeitsberechtigung auch dann zu erteilen ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die Frage, ob die ausländerrechtliche Bedingung, daß die Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns erlischt, rechtmäßig ist, ist nicht im sozialgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Diese Bedingung steht jedoch der Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung nicht entgegen.

Wenn aufgrund der Beendigung der Tätigkeit des Ehemanns die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis erlischt, liegt eine Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § .284 Abs. 5 und § 286 Abs. 1 SGB III nicht mehr vor, so daß
dann fraglich ist, ob auch die erteilte. Arbeitsberechtigung erlöschen wird. Die Frage ist derzeit vom erkennenden Gericht jedoch nicht zu entscheiden.

Die Auflage, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit und vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet sind, hindert nicht die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit der
Klägerin, so daß die ausländerrechtliche Auflage der Erteilung der Arbeitsberechtigung nicht entgegensteht.

Nach alledem konnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Die Beklagte war zur Erteilung der. Arbeitsberechtigung zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

S 13 AL 297/03

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Nürnberg (Hausanschrift: Weintraubengasse 1, 90403 Nürnberg, Postanschrift: Postfach 11
92 50, 90102 Nürnberg) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gericht eingelegt wird.

Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

xxxxxxxxxx
Richterin am Sozialgericht

Der Berufung und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(S 68 Urteil - Inland)


Print this out and show them *lol*

trusday

Member since 10.03.2004

 

Posted on 29.03.2004 17:53

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT

""Arbeitberechtigung" allow you to apply for PR after 5 years.!"

it's a very good question whether it allows this or not. because her residence permit is bound to the residence permit of her husband, and that is written in conditions part of residence permit. so basically it's a question of whether a residence permit of her husband allows prolongation after five years or not *lol*

if allows - then yes, as soon as her husband's residence permit is prolonged, she can apply for PR *lol*

trusday

Member since 10.03.2004

 

Posted on 31.03.2004 10:27

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT

Good morning, everyone,

Thank you very much for your great help.

With the tips from Detlef and Trusday, my wife and I went to Ausländerbehörde again to apply for a new visa for my wife with work permit this morning.

I was told I had to wait for at least one week because only his boss could make the decision.

Now shall I ask ZAV to call the police before the decision made or just wait?


Any idea would be greatly appreciated!

Thanks one more

Stefan Glocke

stefan_glocke

Member since 01.03.2004

 

Posted on 31.03.2004 12:35

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT

Hi Stefan,
Sorry.. this is maybe off topic but I am just curious..
your name "Stefan Glocke" sounds very german.. If this
is your real name.. did you ever investigate your roots ?
maybe you have already right for german citizenship.. I know
many people holding EU passports from South America(Italian, Portuguese, German etc) just because their grand-grand father was a german/italian/protuguese..
anyway.. just a idea.. by the way.. why should ZAV call the police ? should police push the auslaenderboeherde to give the work permit ? sorry.. just didnt get you at this point..
Regards
Lacrima

lacrima

Member since 14.11.2003

 

Posted on 31.03.2004 12:39

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT

Hi stefan,

my wife has got the workpermit without any problems. You could print the judge decision and take to the ausländerbehörde.

According to this judgement, any ausländerbehörde has to give the work permit.

ciao
anis

anbenham

Member since 12.11.2003

 

Posted on 31.03.2004 12:58

Re: Help!! Spouse WORK PERMIT

Hi,

The police I meant in my last post is the officer in the Ausländerbehörde ---- Ausländerpolizist.

Sorry for my shortwriting!

Stefan

stefan_glocke

Member since 01.03.2004