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Zuwanderung

Das Zuwanderungsgesetz ist am 1. Januar 2005 in kraft getreten.

Voraussetzung für eine Arbeitsgenehmigung ist ein Arbeitsvertrag mit einer deutschen Firma!

Wir geben hier einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten der Zuwanderung zum Zweck der Erwerbstätigkeit, die im neuen Gesetz verankert sind.

Es gibt 3 Regelungen:

1. Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung - sog. Regelverfahren (§18 AufenthG)

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung ist am Arbeitsmarkt orientiert. Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, freie Stellen mit Ausländern zu besetzen, wenn sich keine einheimischen Arbeitnehmer finden. Die Voraussetzungen der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit sind in §38 AufenthG geregelt und können auch generelle Regelungen für einen Wirtschaftszweig oder für eine Berufsgruppe oder für einzelne Regionen beinhalten. Die Ausländerbehörden haben bei Erteilung des Aufenthaltstitels über die Eintragung der Beschäftigungserlaubnis mit zu entscheiden. Die Bundesanstalt für Arbeit wird nur noch innerbehördlich beteiligt.

2. Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§19 AufenthG)

Für Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Professoren, Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, gibt es die Möglichkeit, sofort eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, sofern die Integration ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.

Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung.

Voraussetzung zur Erteilung der Niederlassungerlaubnis können auch 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis, 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung, keine Straftat in den letzten drei Jahren, Erlaubnis der Beschäftigung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der BRD sein.

3. Aufenthaltserlaubnis für Selbständige (§21 AufenthG)

Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse besteht. Das kann z. B. durch mindestens 1 Million Euro Investition und die Schaffung von 10 Arbeitsplätzen belegt werden. Bei Erfolg des Unternehmens gibt es nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis.